Unterzeichnung des Westfälischen Friedens

Westfälischer Friede,

auch Friede von Münster und Osnabrück, Verträge zur Beendigung des Dreißigjährigen Krieges, die am 24. Oktober 1648 in Münster - zwischen Kaiser bzw. dem Reich einerseits, Frankreich und seinen Verbündeten andererseits - und in Osnabrück - zwischen Kaiser/Reich und Schweden mit seinen Verbündeten - unterzeichnet wurden. Die religions- und verfassungspolitischen Artikel des Westfälischen Friedens waren für das Heilige Römische Reich bis Ende 1806 „ewiges" Reichsgrundgesetz, das von den Unterzeichnerstaaten völkerrechtlich garantiert wurde.

Die territorialen Fragen löste der Vertrag wie folgt: Frankreich wurde der Besitz der Bistümer Metz, Toul und Verdun bestätigt, die damit aus dem Reichsverband ausschieden. Von den Habsburgern erhielt es Breisach, Pinerolo im Piemont und den größten Teil des Elsaß. Schweden bekam als Reichslehen Vorpommern mit Stettin, Wismar sowie die Inseln Rügen, Usedom und Wollin, das Erzbistum Bremen und das Bistum Verden; außerdem erhielt es dafür Sitz und Stimme im Reichstag. An Brandenburg fielen Hinterpommern und Cammin, die Bistümer Halberstadt und Minden sowie die Anwartschaft auf das Erzbistum Magdeburg. Mecklenburg-Schwerin wurde als Entschädigung für Wismar um die Bistümer Schwerin und Ratzeburg vergrößert, Hessen-Kassel erhielt die Abtei Hersfeld, und Sachsen wurde der Besitz der Lausitz bestätigt. Die Pfalz, die die Kurwürde erhielt, fiel an Karl Ludwig zurück, den ältesten Sohn des Kurfürsten Friedrich V. von der Pfalz. Die Oberpfalz blieb bei Bayern. Darüber hinaus wurde in dem Friedensschluß die volle Souveränität der Vereinigten Niederlande und der Schweiz anerkannt. Die territoriale Neuordnung bewirkte, daß Frankreich hauptsächlich auf Kosten der Habsburger zur Vormacht in Europa und Schweden zur dominierenden Macht im Ostseeraum wurde.

In Fragen der Konfessionspolitik bestätigte der Westfälische Friede den Augsburger Religionsfrieden von 1555 und dehnte ihn auf die Calvinisten aus. Weiterhin schrieb er den Grundsatz „Cuius regio, eius religio" fest, nach dem der Fürst über das Bekenntnis seiner Untertanen entscheiden durfte, allerdings auf der Gundlage des konfessionellen Besitzstandes von 1624, das als „Normaljahr" festgelegt wurde. Außerdem bestimmte er, daß das Reichskammergericht und Ausschüsse des Reichstages konfessionell paritätisch besetzt werden mußten.

Von zentraler Bedeutung für das Reich waren die verfassungspolitischen Bestimmungen. Sie garantierten die „Teutsche Libertät", d. h. die Reichsstände wurden praktisch souverän und durften unabhängig von Kaiser und Reich Bündnisse mit dem Ausland und untereinander schließen, jedoch nicht gegen Kaiser und Reich. Der Kaiser war bei allen Entscheidungen, die das Reich betrafen, an ihre Zustimmung gebunden. Das Reich war damit faktisch in souveräne Einzelstaaten zerfallen und bildete bis zum Ende des alten Reiches 1806 ein Machtvakuum.


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